Steuerlich betrachtet ist ein Arbeitszimmer ein im Wohnungsverband gelegener Raum, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Ob die Möglichkeit besteht, das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen – also die Vorsteuer geltend zu machen bzw. auch von der Einkommensteuer abzusetzen – hängt von mehreren Faktoren ab.
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Einkommensteuer
Aufwendungen sind dann abzugsfähig, wenn drei Kriterien erfüllt sind:
1. Das Arbeitszimmer muss unbedingt notwendig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht ohne das Arbeitszimmer ausgeübt werden kann, z.B. wenn außerhalb des Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn der Arbeitgeber – wie aktuell häufig in der Corona-Krise – anordnet, dass alle Mitarbeiter von zuhause arbeiten müssen, dann ist dieses Kriterium schon mal erfüllt.
Beispiele:
Ein selbständiger Werbegrafiker benutzt ein 20 m2 großes Zimmer innerhalb der 100 m2 Wohnung als Arbeitszimmer. Weitere Büroräumlichkeiten stehen ihm nicht zur Verfügung. Er kann die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
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Eine Projektmanagerin ist als freie Dienstnehmerin bei einem IT-Unternehmen beschäftigt und erledigt den Großteil ihrer Aufgaben am Arbeitsplatz in diesem Unternehmen. Ihr Arbeitszimmer in der Privatwohnung ist daher nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit und damit nicht abzugsfähig.
2. Das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt.
Wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird, führt das zur Nichtabsetzbarkeit.
Beispiel: Im Arbeitszimmer befinden sich auch die private Bibliothek und eine gemütliche Leseecke. Das Arbeitszimmer ist nicht abzugsfähig.
3. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.
Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird nach dem Berufsbild beurteilt.
Typische Berufsbilder mit einem Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Teleworker. Bei diesen erfolgen keine weiteren Prüfungen.
Berufsbilder, deren Tätigkeitsmittelpunkte typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers liegt: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, Vortragende, darstellende Künstler, Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei/Praxis.
Es liegt kein typisches Berufsbild vor: in diesem Fall wird eingehender geprüft, inwieweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
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Was ist, wenn mehrere Einkunftsquellen vorliegen?
In diesem Fall wird zuerst geprüft, ob und für welche Tätigkeit das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt darstellt. Abzugsfähig ist das Arbeitszimmer jeweils immer nur für diejenigen Tätigkeitsbereiche, die obige Kriterien erfüllen.
Beispiel: Eine Lehrerin ist auch als Schriftstellerin tätig. Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband bildet den Mittelpunkt der schriftstellerischen Tätigkeit und ist auch dort abzugsfähig. Die Lehrerin fällt jedoch in ein typisches Berufsfeld, dessen Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liegt. Damit wäre das Arbeitszimmer dort auch nicht absetzbar.
TIPP: Insgesamt ist es nicht ganz einfach festzumachen, ob die Kriterien für die Abzugsfähigkeit erfüllt sind. Das gilt insbesondere für Berufsbilder, die nicht explizit angeführt sind (und da gibt es ja ein paar). In solchen Fällen liegt es auch an dir, darzustellen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner Tätigkeit darstellt.
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Was kann man alles absetzen?
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer, z.B.:
- Anteilige Miete
- Anteilige Gebäudeabschreibung
- Abschreibung für die Einrichtung des Zimmers (Stühle, Schreibtisch, ...)
- Lampen, Schränke, Teppiche, Bilder, Bücherregale, Kommoden
- Anteilige Strom- und Gaskosten
- Instandhaltung des Zimmers und der Einrichtung
TIPP: Typische Arbeitsmittel wie Computer inkl. Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlage sind auch dann abzugsfähig, wenn sie in einem Zimmer aufgestellt wurden, das nicht als Arbeitszimmer abzugsfähig ist!
Vorsteuer
Für den Vorsteuerabzug sind nur die ersten beiden Kriterien zu erfüllen:
- Das Arbeitszimmer muss unbedingt notwendig sein
- Das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt
In diesem Fall kann die Vorsteuer abgezogen werden, die Netto-Beträge dürfen jedoch in der Einkommensteuererklärung nicht aus Ausgaben abgesetzt werden.
Dieser Artikel soll dir eine erste Einschätzung ermöglichen, ob dei Arbeitszimmer abzugsfähig ist. In welcher Höhe die Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzbar ist oder Sonderfälle solltest du direkt mit deinem Steuerberater abklären.
Corona Homeoffice ab 2021
ArbeitnehmerInnen, die sich aufgrund der Covid-19 Situation zu Hause einen eigenen Arbeitsplatz für das Arbeiten im Homeoffice einrichten, können künftig pro Arbeitstag im Home Office pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt maximal für 100 Tage im Jahr. Somit sind 300 Euro im Jahr pauschal absetzbar. Darunter fallen Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer).
ACHTUNG: Die Homeoffice Pauschale gilt erst ab dem Steuerausgleich 2021.
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