Viele der neuen Kommunikationsformen sind gut geeignet, um den Verkauf anzukurbeln oder neue Kunden zu akquirieren. Andererseits wissen Sie aus eigener Erfahrung, wie lästig es ist, von unerwünschte Mails, SMS etc. überflutet zu werden. Der Gesetzgeber hat daher strenge Regeln festgelegt, unter welchen Umständen Sie jemanden mit Werbebotschaften beglücken dürfen.
Vier Gesetze müssen Sie beachten
- Telekommunikationsgesetz (TKG) – regelt u.a. die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten, Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen, sowie Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt das Speichern und den Schutz von Daten
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Ohne vorherige Einwilligung keine Zusendungen
Generell gilt: Nachrichten zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind verboten (siehe § 107 Abs. 1 des oben genannten Telekommunikationsgesetzes). Darunter fallen Telefonanrufe, E-Mails und SMS. Auch WhatsApp-, Viber- und Telegramm-Nachrichten können dazugezählt werden.
Viele Graubereiche
Der Begriff Werbung wird in der Judikatur sehr weit ausgelegt. Eine OGH-Entscheidung dazu lautet: Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, insbesondere Waren oder Leistungen anzubieten ist daher grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, dass der Angerufene zuvor ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.
Verbote gelten für die sogenannte Direktwerbung, eine meist schriftliche Form werblicher Kommunikation zwischen Anbietern und (potentiellen) Interessenten, die für ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Idee oder bestimmte politische Anliegen wirbt bzw. dafür Argumente liefert. Theoretisch ist jede Massenaussendung heikel und gesondert auf Zulässigkeit zu prüfen.
ACHTUNG: Neben unmittelbarer Werbung für Produkte und Dienstleistungen könnten auch andere Marketingmaßnahmen als Direktwerbung angesehen werden.
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Rechtsfolgen und Verwaltungsstrafen
Unternehmen, die unerlaubte Werbeanrufe durchführen oder elektronische Post versenden, droht eine empfindliche Geldstrafe. Abgesehen davon können Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen geltend machen, das die unerlaubten Handlungen setzt. Genauso steht es auch Konsumenten frei, einen Antrag auf Unterlassung einzubringen. Gelegentlich wird dies von Berufsverbänden oder Kammern auch tatsächlich gemacht.
Zusendungen nur so:
- Grundvoraussetzung für das Versenden von E-Mails, Anrufen zu Werbezwecken, etc. ist immer die vorherige Einwilligung des Empfängers.
- Der Absender und eine Kontaktadresse müssen klar erkennbar sein.
- Der Empfänger muss die Möglichkeit haben, sich von weiteren Zusendungen oder Anrufen abzumelden.
Newsletter – das müssen Sie beachten
Newsletter dürfen prinzipiell nur an Empfänger verschickt werden, die ihre Zustimmung erklärt haben.
- Gibt ein Interessent, der Ihren Newsletter möchte, seine Daten auf Ihrer Website ein, ist das noch keine gesetzlich ausreichende Einwilligung! Die Zustimmung muss durch ein aktives Anklicken (Opt-In) erteilt werden.
- Zur Bestätigung dieser Einwilligung sollten Sie eine E-Mail mit einem Link zur Verifizierung der Daten an den registrierten Interessenten senden, Diesen Vorgang nennt man Double-Opt-In. Das soll verhindern, dass Dritte falsche Anmeldungen mit fremden E-Mail-Adressen durchführen können.
- Ein Opt-Out, also wenn Sie einen Newsletter an einen Empfänger senden und anbieten, dass er/sie sich davon wieder abmelden kann, ist nicht ausreichend.
Impressum muss sein - immer!
Für Ihren Newsletter und für die Ihre Webseite gilt die Offenlegungspflicht, das heißt, Sie brauchen ein Impressum. Das Impressum ist direkt dem Newsletter anzufügen. Auch ein Link auf eine Website, auf der diese Informationen zu finden sind, ist zulässig.
Zugekaufte Adressen
Wenn Sie Kontaktdaten zukaufen, müssen die Adressaten mit der Weitergabe der Daten und der Kontaktaufnahme einverstanden sein. Eine hundertprozentige Garantie dafür gibt es aber nicht. Es ist Ihr alleiniges Risiko, ob Sie sich beim Verkäufer der Daten für die Ihnen drohenden Verwaltungsstrafen schadlos halten können.
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