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Employee-Buy-Out: Der smarte Weg zum eigenen Unternehmen

Bei vielen Unternehmen steht eine Unternehmensnachfolge an. Was tun, wenn sich keine familieninterne Lösung abzeichnet? Eine unterschätzte Möglichkeit: Employee Buy-Outs!

Natürlich bevorzugen Familienunternehmen eine familieninterne Nachfolge. Aber nicht immer gibt es eine geeignete Person, und selbst wenn, hat sie vielleicht ganz andere Pläne. Was dann? Neben der Liquidation oder dem Verkauf an Außenstehende zahlt es sich aus, auch den Verkauf an die eigenen Mitarbeiter/innen, auf Neudeutsch einen Employee-Buy-Out (EBO) ins Auge zu fassen. Das ist zwar ein Weg, der in Österreich – im Vergleich etwa zu Großbritannien – selten gegangen wird, der aber den langfristigen Fortbestand des Unternehmens sichern kann.

Zwei wichtige Voraussetzungen für ein EBO

Gibt es ein eingespieltes, bewährtes Kernteam an Mitarbeiter/innen, die sich mit dem Unternehmen identifizieren und die bisher schon Engagement und Verantwortung gezeigt haben, ist schon eine erste wichtige Voraussetzung erfüllt. Und wenn es dann noch einige gibt, die die bisher vom Inhaber, von der Inhaberin erledigten Aufgaben kennen, ist die zweite auch gegeben: Die Mitarbeiter/innen könnten das Unternehmen auf sich gestellt führen!

Drei große Vorteile des EBO

Die Vorteile eines EBO liegen auf der Hand:

  • Das Unternehmen wird nicht filetiert, das Lebenswerk bleibt als Basis für die Existenzsicherung der Mitarbeiter/innen erhalten. Die Mitarbeiter/innen sind natürlich am langfristen Unternehmenserhalt und einer stabilen Entwicklung interessiert. Hingegen gefährdet der Verkauf an Wettbewerber oder Finanzinvestoren tendenziell die Selbstständigkeit und den Fortbestand des Unternehmens.
  • Eigentum steigert das Commitment der Mitarbeiter/innen zu dem Unternehmen aus mehreren Gründen: Erstens aufgrund der direkten Wirkung des Eigentums („intrinsic satisfaction model“), zweitens aufgrund der Mitbestimmungsrechte („instrumental satisfaction model“) und drittens aufgrund der Gewinnausschüttungen („extrinsic satisfaction model“). Dieses Commitment für das eigene Unternehmen und den eigenen Arbeitsplatz sowie die langfristige Bindung der Mitarbeiter/innen an den Betrieb sind gute Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens.
  • Die persönliche Nähe mit den nunmehrigen Eigentümern kann auch die Basis dafür sein, dass die/der ehemalige Eigentümer/in als Berater noch einige Jahre mitwirkt, womit die Loslösung vom Unternehmen nicht so abrupt erfolgt.

Wie lässt sich ein EBO organisieren?

Aber wie kann man das organisieren? Als Rechtsform bietet sich die die eingetragene Genossenschaft an. Es entsteht dann eine sogenannte „Produktivgenossenschaft“: Die Genossenschaftsmitglieder sind zugleich Eigentümer der Genossenschaft und deren Mitarbeiter/innen.

Im Idealfall zeichnen alle Mitarbeiter/innen einen oder mehrere Geschäftsanteile. Aber natürlich kann das Unternehmen auch von einer Gruppe von Mitarbeiter/innen – dann meist von den Führungskräften (womit wir ein Management-Buy-Out hätten) – übernommen werden.

Die Rolle einer Genossenschaft beim EBO

Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) sind freiwillige Zusammenschlüsse von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen. Der Personenkreis, der in die Genossenschaft eintreten darf, kann z.B. auf die Mitarbeiter/innen und (ev. die ehemaligen Mitarbeiter/innen) eines Unternehmens beschränkt werden.

Zur zusätzlichen Aufbringung von Eigenmitteln kann der Genossenschaftsvertrag weitere Personen, die keine Mitarbeiter/innen sind (oder waren), als investierende Mitglieder zulassen.

Die Vorteile einer Genossenschaft

  • Das Genossenschaftsgesetz ist sehr flexibel, vieles kann in der Satzung geregelt werden.
  • Der Ein- und Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich, dafür bedarf es keines Notariatsaktes wie etwa bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH. Beim Austritt hat das Mitglied Anspruch auf die Auszahlung seiner Geschäftsanteile, es braucht keinen Käufer der Geschäftsanteile.
  • Regelmäßig wird die Haftung auf den Geschäftsanteil und einen weiteren Betrag in Höhe desselben begrenzt.
  • Bei Genossenschaften gibt es keine Mindestkapitalerfordernisse.
  • Die Genossenschaft unterliegt der KöSt, jedoch gibt es keine Mindest-KöSt.
  • Dividendenzahlung an Genossenschafter sind mit der KESt endbesteuert.
  • Der Jahresabschluss muss erst mit Überschreitung der Kriterien nach § 221(1) UGB veröffentlich werden.
  • Jede Genossenschaft ist Mitglied bei einem Revisionsverband. Für genossenschaftliche EBOs von Gewerbebetrieben bietet sich der „Österreichische Genossenschaftsverband“ an.

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Die Rolle des Revisionsverbands

Der Revisionsverband hilft bei der Entwicklung der Satzung und steht bei Fragen als Ratgeber zur Seite. Er führt in Abhängigkeit von der Größe der Genossenschaft jährlich oder alle zwei Jahre die obligatorische genossenschaftliche Revision (= Gebarungsprüfung) durch, die über eine Jahresabschlussprüfung hinausgeht und somit den Mitgliedern Sicherheit gibt.

Der Revisionsverband sorgt also dafür, dass alles „mit rechten Dingen zugeht“ und nimmt Mitarbeiter/innen ohne juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse die vielleicht vorhandene Sorge, sich in ein unkalkulierbares Wagnis zu stürzen.

Resumee

Wenn eine familieninterne Nachfolgeregelung nicht zustande kommt, sind Belegschaftsgenossenschaften eine vielversprechende Option, das Unternehmen fortzuführen und damit Arbeitsplätze und Know-how zu erhalten. Trotz diesbezüglicher Anfragen gibt es meines Wissens in Österreich im Unterschied zu anderen Ländern (z.B. Planergemeinschaft Kohlbrenner eG, Berlin) noch kein genossenschaftlich organisiertes EBO. Das hat aber auch sein Gutes: Wer hier Neuland betritt, wird gerade deshalb vom passenden Revisionsverband umfassend betreut und rechtlich fundiert beraten werden.

Weiterlesen: Betriebsnachfolge - so wählen Sie den richtigen Nachfolger

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