Freiwilligkeit/Vereinbarung
Bei dafür geeigneten Tätigkeiten können Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen auf einzelvertraglicher Basis vereinbaren, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zuhause (Homeoffice) geleistet wird.
Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen und kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat widerrufen werden. Sozialpartner und Industriellenvereinigung stellen eine Mustervereinbarung dafür zur Verfügung.
Betriebsvereinbarung
In Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen für die Arbeit im Homeoffice vereinbart werden.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit.
Außerdem wird im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klargestellt, dass Schäden, die Haushaltsangehörige (oder Haustiere) an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den Arbeitnehmer*innen zuzurechnen sind.
Arbeitnehmer*innenschutz
Die auf Homeoffice anwendbaren Teile von ASchG (ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz) und ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz) gelten unverändert.
Allerdings hat das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen von Arbeitnehmer*innen im Homeoffice. Mangels direkter Überprüfbarkeit soll daher eine Musterevaluierung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erarbeitet werden.
Es ist Aufgabe der Arbeitgeber*innen, den Arbeitnehmer*innen die richtige Arbeitsplatzgestaltung zu vermitteln. Eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden sollen entwickelt werden.
Unfallversicherung
Arbeitnehmer*innen im Homeoffice sind unfallversichert.
ACHTUNG: Fälle des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse sowie diesbezügliche Wege) gelten nicht als Arbeitsunfälle! Die genaue rechtliche Ausgestaltung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erarbeitet.
Arbeitsmittel
Arbeitgeber*innen haben den Arbeitnehmer*innen die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Dafür ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.
ACHTUNG: Folgende Regelungen nach dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind vorerst bis Ende 2023 befristet:
- Eine Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch die Arbeitgeber*innen soll kein steuerpflichtiger Sachbezug sein.
Zahlungen zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer*innen im Homeoffice sollen für insgesamt maximal 100 Tage à 3 Euro (= 300 Euro pro Jahr) steuerfrei sein. - Nachgewiesene Kosten für ergonomisches Mobiliar für den Arbeitsplatz, das bei einer Homeoffice-Vereinbarung für die eigene Wohnung angeschafft wird, sollen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – bis zu 300 Euro pro Jahr – als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Regelung soll auch schon zum Teil für das Jahr 2020 gelten.
- Nicht ausgeschöpfte Teilbeträge nach Absatz a) sollen zusätzlich zur allgemeinem Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden können. Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel, die das Pauschale übersteigen, sind auch weiterhin absetzbar.
Gültigkeit
Diese Vereinbarungen sind spätestens Ende des Jahres 2022 zu evaluieren und gegebenenfalls zu adaptieren.
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