Wenn Sie Gedrucktes verteilen, eine Website betreiben oder einen Newsletter versenden, müssen Sie angeben, von wem diese Informationen stammen und wer dafür verantwortlich ist. Wie diese Information auszusehen haben, wird im Wesentlichen im Mediengesetz (zuletzt angepasst 2014) geregelt.
Dabei ist es – grob formuliert – wichtig zu unterscheiden, ob es sich um eine gedruckte oder elektronische Veröffentlichung handelt und auch der Zweck und die Frequenz der Veröffentlichung spielen eine Rolle.
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Website und Newsletter: Sie brauchen ein Impressum
Dabei lässt sich zwischen kleinem und großem Impressum unterscheiden:
- Ein kleines Impressum ist bei Ihrer Webseite und Ihrem Newsletter ausreichend, wenn Sie nur Ihr Unternehmen sowie Ihre Produkte/Dienstleistungen präsentieren. Folgende Angaben müssen Sie machen:
- Name bzw. Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Sitz des Medieninhabers
TIPP: Als Inhaber eines Gewerbescheins genügt es, auf Ihr WKO-Firmenprofil zu verlinken.
- Ein großes Impressum brauchen Sie, wenn Sie redaktionelle Beiträge, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung geeignet sind, bereitstellen. Das große Impressum beinhaltet:
- Name bzw. Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- Blattlinie – die allgemeine Ausrichtung Ihres Mediums
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
- bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
- bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- bei Vereinen: auch Vorstand und Vereinszweck
- bei Stiftungen: auch Stifter und Begünstigte
Druckerzeugnisse: Sie brauchen ein Impressum ...
Unter Druckerzeugnisse fallen jede Form der gedruckten Firmeninformation – also auch Broschüren, Magazine und Flyer. Sie müssen, wie oben angeführt, also Medieninhaber, Firmensitz und Unternehmensgegenstand angeben.
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... und in bestimmten Fällen eine Offenlegung
Eine Offenlegung ist, wie der Name schon sagt, eine umfangreiche Darlegung der Blattlinie und der Eigentümer eines Mediums. Die nötigen Angaben entsprechen jenen des großen Impressums.
Offenlegungen sind für periodisch erscheinende Medien vorgeschrieben, also für Zeitungen und Zeitschriften, die zumindest viermal jährlich erscheinen. Die Offenlegung muss jeweils in der ersten Ausgabe des Jahres veröffentlicht werden, danach genügt in den weiteren Ausgaben ein Impressum.
Rechtsfolgen und Verwaltungsstrafen
Nehmen Sie die Vorschriften des Mediengesetzes nicht auf die leichte Schulter: Die Strafe, die im Fall einer Nichtbefolgung der Impressumspflicht verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben. Der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen liegt bei 20.000 Euro.
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