Die Haltung unserer Lieblinge ist uns einiges wert: Futter, Pflegeartikel, Tierarzt, Accessoires etc. gehen ganz schön an die Geldbörse. Normalerweise sind diese Kosten Privatausgaben und beeinflussen die Einkommensteuer daher nicht. Doch das Steuerrecht kennt bekanntlich keine Regel ohne Ausnahmen. Hier sind sie:
Wachhunde und Jagdhunde
Wachhunde und Jagdhunde für Jäger und Förster sind Paradebeispiele betriebsnotweniger Ausgaben und als solche absetzbar.
Voraussetzungen:
- die Wache muss zwingend notwendig sein und
- der Wachhund muss dafür auch geeignet sein. Ein Dackel wird also kaum in Frage kommen.
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Bei der Wache sind die höchsten Richter des Landes sehr streng, eine allgemeine Wachfunktion oder die soziale Rolle eines Haustieres bringt keinen Steuerabzug. In Deutschland wurden etwa die Kosten eines Schutzhundes für eine Ärztin auf betrieblichen Fahrten abgelehnt. Die Höchstrichter urteilten unbarmherzig, dass Ausgaben zum Schutz von Leib und Seele grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind – und als solche leider nicht abzugsfähig sind.
Aber vielleicht benötigt der Malermeister für die Bewachung seiner Malutensilien einen Wachhund – beispielsweise in einem unbeaufsichtigten Auto. Probier es einfach einmal aus.
Streichelzoo & Co
Besser schaut es da für die Kosten der Tiere im Zoo oder für den Streichelzoo für kleine Hotelgäste aus. Hier gehören die Tierhaltungskosten zum Betrieb dazu und werden von der Finanz akzeptiert.
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Tiere für den Zuchtbetrieb
Bei einem Zuchtbetrieb sind alle Tierkosten abziehbar, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Liebhaberei liegt dann vor, wenn in absehbarer Zeit (also nach drei bis fünf Jahren) kein Gewinn erzielbar ist.
Therapietiere
Nach einer Aufsehen erregenden Erkenntnis des Gerichts sind auch die Ausgaben einer diplomierten Sozialarbeiterin und Heilpädagogin für Therapiehunde als Werbungskosten zugelassen.
Da für die Arbeit mit behinderten Menschen oder für das Unterrichten der tiergestützten Therapie der Einsatz von Therapiehunden – im angeführten Fall waren es Golden Retriever und Malteser – betrieblich sinnvoll sind, zeigten die Richter ein Herz für die Hunde.
Nicht einmal ein belegmäßiger Nachweis der Futterkosten ist notwendig. Das Finanzamt glaubt deren Höhe auch bei einer einfachen Bedarfsrechnung der täglichen Futterration je Hund.
Außergewöhnliche Belastungen
Die Kosten für einen Hund als Hilfsmittel eines Menschen mit Behinderung werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dazu gehören Assistenzhunde wie Blindenhunde, Gehörlosenhunde oder Servciehunde, die einfache Hilfeleistungen ausführen können. In diesem Fällen gibt es keinen Selbstbehalt und auch keine Kürzung eines allenfalls zugesprochenen Pflegegeldes.
Tiere als Ausstattung im Sinne des Steuerrechts
Auch der zehnte Zierfisch in einer Ärzteordination führt zum heißbegehrten Steuerabzug, die stummen Tierchen dienen immerhin der Ablenkung der kleinen und großen Patienten. Ob das auch für die Ordinationskatze gilt, darfst du mit der Betriebsprüfung ausdiskutieren. Gut möglich, dass die Ausgaben für die Katze wirklich für die Katz' sind.
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