Einmalige Aushilfe
Beschäftigst du jemanden nur einmalig aushilfsweise für ein paar Stunden für eine Tätigkeit wie z.B. ein Mailing vorbereiten, bezahlst du die Honorarnote der beschäftigten Person – das ist alles.
- In der Regel wird die Honorarnote keine Umsatzsteuer enthalten – es sei denn, die beschäftigte Person ist umsatzsteuerpflichtig. (Das ist der Fall, wenn sie weitere Einnahmen hat, die in Summe 35.000 Euro + fiktive Umsatzsteuer im pro Jahr überschreiten.)
- Für die Versteuerung ist die beschäftigte Person selbst zuständig. Verdient er/sie unter 11.693 Euro im Jahr, wird für sie/ihn auch keine Einkommensteuer fällig.
Regelmäßige Tätigkeit
Brauchst du regelmäßig ein paar Stunden Hilfe, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Du schließt einen Werkvertrag ab: Darin verpflichtet sich der Auftragnehmer, regelmäßig eine bestimmte Leistung abzuliefern.
Vorsicht: Nicht jede Tätigkeit darf als Werkvertrag abgerechnet werden! Mehr dazu auf dem Portal der WKO. - Du stellst die betreffende Person an. Liegt das Einkommen unter einer bestimmten Grenze ((2023 sind das 500,91 Euro brutto für netto pro Monat, 14x im Jahr) handelt es sich um eine so genannte geringfügige Anstellung. Wenn du keine weiteren (!) Arbeitnehmer beschäftigst, fallen nur ca 3% vom Bruttogehalt als Lohnnebenkosten an. Der Arbeitnehmer hat nur eine Unfall- aber keine Krankenversicherung und Pensionsversicherung.
Anstellung oder Werkvertrag?
%CONTENT-AD%
Ob du jemanden auf Werkvertragsbasis beschäftigen kannst oder anstellen musst, hängt von der Art der Tätigkeit ab – egal, wie viele Stunden du die Person beschäftigst.
Prinzipiell gilt: Ist die Person fix in die Organisation deines Unternehmens eingebunden und hat keinen eigenen Handlungsspielraum (Zeit, Ort, Art und Weise, wie sie ihre Aufgabe erfüllt), so musst du sie/ihn in jedem Fall anstellen.
Ein gutes Beispiel ist die Gastronomie. Ein Kellner hat fixe Arbeitszeiten und eine ganz genau definierte Tätigkeit an einem fixen Arbeitsplatz. Bis auf das Trinkgeld, über dessen Höhe er einen gewissen Einfluss hat, hat er keine Möglichkeit, seine Arbeit selbst zu gestalten. Deshalb gibt es auch keine Kellner auf Werksvertragsbasis. Ähnlich ist es bei einem Verkäufer in einem Geschäft.
Beim Werkvertrag zu beachten
Es gibt allerdings Tätigkeiten, bei denen die Abgrenzung schwierig ist. Und auch was die Dauer der Beschäftigung anbelangt, gibt es vom Gesetzgeber keine definierte Grenze, ab wann du jemanden anstellen musst oder nur auf Werksvertragsbasis beschäftigen kannst. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Das kann heikel werden: Wenn die Beschäftigung länger andauert, könnte die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK) zu dem Schluss kommen, dass ein verstecktes Dienstverhältnis vorliegt und Versicherungsbeiträge für Beschäftigte nachfordern. Ziehe bei längerfristigen Werkverträgen daher immer Experten zu Rate!
%MEDIUM-RECTANGLES%
Bei der geringfügigen Anstellung zu beachten
Beachte: Bei der geringfügigen Anstellung fallen für dich als Arbeitgeber zwar keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuerzahlungen an. Aber es handelt sich um eine reguläre Anstellung. Das bedeutet: Die/der geringfügig Beschäftigte hat Anrecht auf
- 5 bzw. 6 Wochen Urlaub pro Jahr
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Pflegefreistellung
- Abfertigung
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Versicherungsschutz für geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert. Sie sind lediglich unfallversichert. Es gibt für Sie allerdings die Möglichkeit, bei der Österreichischen Gesundheitskasse um 70,72 Euro (Wert 2023) pro Monat eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung abzuschließen – eine günstige Möglichkeit, krankenversichert zu sein und auch Versicherungsmonate für die Pension zu sammeln.
Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
Geringfügige Angestellte werden mit dem selben Prozedere angemeldet, wie jede/r andere Angestellte auch. Und auch bei einer geringfügigen Anstellung brauchst du einen Steuerberater, Buchhalter oder Lohnverrechner, der einmal im Monat die Lohnabrechnung macht. Außerdem benötigst du eine Dienstgeberkontonummer bei der Österr. Gesundheitskasse (ÖGK). Auch bei geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen ist daher eine gewisse Bürokratie leider nicht vermeidbar.
Aufzeichnungspflichten
Wie für alle Angestellten musst du auch für geringfügig Beschäftigte Arbeitszeitaufzeichnungen führen! Mehr Info dazu auf dem Unternehmens-Serviceportal USP.
Weiterlesen: Warum es sich lohnt, Lehrlinge auszubilden, was du dazu wissen musst
Weiterlesen: Ich möchte einen Praktikanten beschäftigen – was muss ich beachten?
Weiterlesen: Mit diesen Arbeitgeberkosten musst du rechnen
Weiterlesen: Was du beim ersten Mitarbeiter beachten musst
Kommentare ( 1 )