1. Kündige immer schriftlich
Eigentlich bedarf die Kündigung keiner bestimmten Form. Du kannst dich von einem Mitarbeiter also mündlich wie schriftlich trennen. Aber besser ist in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung. Beachte, dass die Kündigung erst wirksam ist, wenn sie nachweisbar zugestellt wurde.
2. Denk an die Kündigungsfristen
Die Frist, die du als Unternehmen einhalten musst, staffelt sich nach Zugehörigkeit deines Mitarbeiters zum Unternehmen – sie ist umso länger, je länger der Beschäftigte für dich tätig war. Grundsätzlich gelten diese Kündigungsfristen:
- Im ersten und zweiten Dienstjahr sind es sechs Wochen
- Ab dem dritten Dienstjahr zwei Monate
- Ab dem sechsten Dienstjahr drei Monate
Das gilt immer dann, wenn du im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hast.
3. Du willst jemandem fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung oder auch Entlassung ist nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen möglich. Etwa, wenn du einen Beschäftigten beim Griff in die Kasse entdeckst oder Betrug feststellst. Oder wenn sich der Mitarbeiter weigert, Anordnungen zu befolgen, die seine Tätigkeit betreffen. Auch die Entlassung kann mündlich, sollte aber schriftlich erfolgen.
4. Du trennst dich in gegenseitigem Einvernehmen
Wenn beide Seiten zustimmen, ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages möglich. Dabei einigst du dich mit deinem Mitarbeiter auf einen bestimmten Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Du musst keine weiteren Fristen oder Formvorschriften beachten.
5. Was solltest du im Probemonat beachten?
Das Wort besagt es ja schon: Beide Seiten erproben die Zusammenarbeit. Und stellt eine von beiden fest, dass eine Fortsetzung doch nicht gewünscht wird, dann kann im Probemonat jederzeit – auch ohne Einhaltung von Fristen und Vorlage von Gründen – gekündigt werden.
6. Du willst einen Mitarbeiter freistellen
Manchmal ist für beide Seiten die Fortsetzung der Beschäftigung – nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen wurde – nicht mehr zumutbar. Dann ist eine Freistellung möglich. Das volle Entgelt wird zwar weiter ausbezahlt, aber du verzichtest darauf, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung weiter erbringt.
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7. Denk daran, Postensuchtage zu gewähren
Wenn du als Unternehmen gekündigt hast, dann stehen deinem Mitarbeiter Postensuchtage zu, damit er sich rasch nach einer anderen Anstellung umsehen kann. Falls keine ausdrückliche kollektivvertragliche Vereinbarung vorliegt, ist das ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Postensuchtage dürfen nicht mit noch offenem Urlaub verrechnet werden.
Bei allen Fragen und Unklarheiten lass dich bitte unbedingt juristisch beraten!
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