Eines steht fest: Die letzten Steuerreformen haben die Spielregeln zu Gunsten von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften und zu Lasten von Kapitalgesellschaften verschoben! Wie das?
- Die Steuerreform reduzierte die Einkommensteuerbelastung für betriebliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als Gesellschafter) deutlich.
- Umgekehrt wurde die Steuerbelastung für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter (natürliche Personen) von 25 auf 27,5 % erhöht.
- Unter der Prämisse der Vollausschüttung beträgt die Gesamtsteuerbelastung der GmbH seit 2006 stolze 45,625 %. Diese Steuerbelastung wird bei Einzelunternehmen erst bei einem Gewinn von 322.286 Euro erreicht.
Das bedeutet: Wenn die GmbH einen niedrigeren Gewinn erzielt und dieser Gewinn ausschüttet, d.h. von den Gesellschaftern konsumiert wird, ist die GmbH nachteilig.
Nur wenn die GmbH ihre Gewinne thesauriert – und zwar über einen längeren Zeitraum hinweg, beispielsweise mehr als drei Jahre – können die Steuervorteile überwiegen.
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Verluste auf die natürlichen Personen übertragen
In Krisenzeiten entstehen in der Kapitalgesellschaft oft Verluste und Verlustvorträge (aufsummierte vortragsfähige Verluste, oft kumuliert über viele Jahre).
Verlustvorträge können aber auch durch Geschäftsführerbezüge entstehen, also wenn die Gesellschaft nur auf dem Papier Verluste erzielt.
- Die GmbH verfügt dann zwar über steuerliche Verlustvorträge. Diese stellen einen Vermögensgegenstand dar, weil sie das Recht auf die Erzielung von Gewinnen ohne Steuerkürzung vermitteln.
- Aber die GmbH kann die Verlustvorträge erst in Gewinnjahren verwerten (Ausnahmen gibt es nur für die Konzerne im Rahmen der Gruppenbesteuerung).
Die Lösung für die Verwertung der Verluste: Die steuerbegünstigte Umwandlung unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Artikels II Umgründungssteuergesetz. Das Umgründungssteuergesetz erlaubt es unter gewissen Voraussetzungen, Betriebsvermögen – ausnahmsweise! – steuerneutral auf andere Personen zu übertragen.
Die Verlustvorträge wandern so zu den natürlichen Personen und können dort steuerlich verwertet werden. Vorausgesetzt, es passieren beim Umwandlungsvorgang keine Fehler – plane deshalb niemals eine Umwandlung ohne Umwandlungsexperten!
Mindest-Körperschaftsteuern führen zu Steuergutschriften
Auch wenn eine Kapitalgesellschaft in Verlustzeiten keine Gewinne erzielt – der Fiskus ist gnadenlos. Die Mindest-Körperschaftsteuer von EUR 1.750,- pro Jahr fällt dennoch an. Spätestens in dieser Situation sollten Sie über einen Rechtsformwechsel nachdenken.
Nach der Umwandlung in ein Einzelunternehmen – oder eine Personengesellschaft – können nämlich die Guthaben aus der Mindest-Körperschaftsteuer direkt von den Gesellschaftern genutzt werden. Aber nur, wenn alle strengen Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes richtig angewendet werden!
Eine Regel sollten sich daher alle Unternehmer in ihr Stammbuch schreiben: Kein Rechtsformwechsel ohne Umgründungssteuergesetz. Andernfalls fallen Gewinnsteuern an, ohne dass Gewinne tatsächlich am Markt realisiert wurden!
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Gewinnfreibetrag nutzen
Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag von 13% (bis zu einem Gewinn von 175.000 Euro, danach beträgt der Gewinnfreibetrag noch 7% bzw. 4,5%) nutzen. Die steuerlichen Vorteile sind mit dem steuerbegünstigten 13./14. Monatsgehalt bei Unselbständigen vergleichbar.
Ohne Investitionen beträgt der Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage 3.900 Euro. Wird zusätzlich investiert, kann eine Investition in ein abnutzbares Anlagevermögen (mit vier Jahren Nutzungsdauer) sogar dazu führen, dass die Investition nichts mehr kostet – Betriebsausgabenabzug und Gewinnfreibetrag machen das möglich! Ihr Steuerberater rechnet Ihnen das vor.
Und was ist mit der beschränkten Haftung?
Der in der Praxis gewichtigste – nicht steuerliche – Grund für eine GmbH ist die beschränkte Haftung der Gesellschaft. Allerdings: Banken und andere Gläubiger verlangen in der Regel eine persönliche Haftung bei der Vergabe von Großkrediten. Womit bei genauem Hinsehen auch dieser Grund für die Beibehaltung einer GmbH obsolet werden dürfte.
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