So geht selbständig.

Selbständig arbeiten im Ausland: Diese Steuer-Aspekte sind zu beachten

Vom Steuer-Wohnsitz bis zur Verrechnung der Umsatzsteuer: Bei Geschäften im oder mit dem Ausland kommt es bei der Besteuerung auf viele Details an. Hier die wichtigsten:

Arbeiten und die Welt sehen – wer hat nicht schon einmal davon geträumt. Allerdings hat die große Freiheit dort ein Ende, wo der Fiskus seinen Anteil fordert: Auch im Ausland Verdientes muss versteuert werden. Dieser Beitrag macht dich mit den wichtigsten Begriffen vertraut.

Steuerlicher Wohnsitz

Wenn du im Ausland arbeitst, stellt sich die Frage, wo die Einkünfte besteuert werden müssen.

Die Antwort ist einfach: Alle Einkünfte, egal wo diese erzielt werden, sind dort steuerpflichtig, wo man ansässig ist, das heißt in jenem Staat, in dem sich der Wohnsitz befindet oder der Lebensmittelpunkt ist. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind folgende Kriterien maßgebend:

  • Aufenthaltsdauer (in der Regel mindestens 6 Monate im Jahr Aufenthalt)
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Jeder Staat nimmt gerne Steuern ein – insbesondere, wenn sie auf seinem Gebiet erwirtschaftet werden. Um zu vermeiden, dass jemand, der im Ausland arbeitet doppelt besteuert wird, gibt es so genannte Doppelbesteuerungs-Abkommen: Das sind Verträge zwischen zwei Staaten, die regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Staat die Einkünfte von Personen und Unternehmen besteuern darf. Österreich hat solche Abkommen mit über 80 Staaten abgeschlossen. 

Das bedeutet: Besteht mit einem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen musst du als Ausländer nur EINE Steuererklärung abgeben. 

ACHTUNG: Jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist anders. Im Einzelfall ist daher immer das DBA des jeweiligen Staates heranzuziehen.

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Betriebsstätte

Ein Staat darf Unternehmensgewinne nur dann besteuern, wenn es in diesem Staat eine Betriebsstätte gibt – und dann auch nur den Gewinn aus dieser Betriebsstätte. 

Eine Betriebsstätte besteht dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

  • Besteht eine Verfügungsmacht über eine oder mehrere feste Geschäftseinrichtung(en)?
  • Wird eine Geschäftstätigkeit ausgeübt?
  • Werden Vertragsabschlüsse „im Namen des Unternehmens“ getätigt?
  • Gibt es wiederkehrende Leistungen?

Umsatzsteuer – Reverse Charge-System

Reverse Charge bedeutet die „Umkehr der Steuerschuld“. 

Normalerweise ist es ja so, das du als Unternehmer eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer an deinen Kunden stellst und die Umsatzsteuer dann (nach Abzug der Vorsteuer) an den Fiskus abführst. „Reverse Charge“ ist eine steuerliche Regelung, bei der der Kunde die Umsatzsteuer (nach Abzug der Vorsteuer) an den Fiskus zahlen muss.

Diese Regelung kommt dann zum Einsatz, wenn es sich um grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (von Unternehmer zu Unternehmer) handelt. 

Wenn du also Dienstleistungen im Ausland erbringst, hängt es davon ab, ob deine Kunden private oder Unternehmen sind.

  • Leistungen an ein Unternehmen: Erbringst du eine Dienstleistung an ein Unternehmen, wird die Umsatzsteuer in dem Land, in dem das Unternehmen deines Kunden seinen Sitz hat, fällig.
  • Leistungen an Private: Erbringst du eine Dienstleistung an eine Privatperson, wird die Umsatzsteuer in dem  Land, in dem du deinen Sitz hast, versteuert. 

ACHTUNG: Bei Rechnungen im Rahmen des Reverse Charge-Systems, musst du bestimmte Vorgaben beachten! 

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Resümee

Wie du siehst, ist das Thema komplex. Im Detail müssen immer auch die individuellen Regelungen eines  bestimmten Landes beachtet werden.

Unser Tipp: Lass dich beraten, bevor du einen längeren Arbeits-Auslandsaufenthalt planst oder Geschäfte im Ausland startest. Oft gibt es mehrere Möglichkeiten. Dein:e Steuerberater:in hilft dir, die für dich beste Variante zu finden.

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