Das System Umsatzsteuer
Eigentlich ist es gar nicht so kompliziert: In Österreich unterliegen Leistungen und Lieferungen prinzipiell der Umsatzsteuer (USt) – und zwar sowohl innerhalb des Landes als auch beim Importieren von Waren aus der restlichen EU sowie aus Drittländern.
Der Normalsteuersatz beträgt 20%, fallweise gelten auch 10% und 13%. Wer also beispielsweise eine Rechnung oder ein Honorar über den Betrag EUR 1000,– ausstellt, wird im Normalfall zusätzlich 20% Umsatzsteuer, also insgesamt EUR 1200,– verrechnen. Behalten darf man dieses zusätzliche Geld allerdings nicht: Es muss regelmäßig an das Finanzamt abgeführt werden.
Ein klassischer Durchlaufposten
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Diese Umsatzsteuer gilt, von einigen expliziten Ausnahmen abgesehen, für alle Dienstleister, Hersteller und Händler gleichermaßen, sie wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten. Zum Durchlaufposten wird sie aber deshalb, weil sie von allen Beteiligten eingenommen und auch wieder abgegeben wird.
Jetzt kommt die Vorsteuer ins Spiel: Bevor dem Finanzamt die eingenommene USt überwiesen wird, kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden – und der ist im Prinzip ein Gegenverrechnen der Einnahmenumsatzsteuer mit der Ausgabenumsatzsteuer. Warum aber heißt er Vorsteuerabzug?
Die Vorsteuer
20% USt der Umsätze werden also mehr oder weniger direkt an das Finanzamt weitergeben. Mehr oder weniger deshalb, weil man eben seinerseits für diverse Ausgaben die dabei ausgegebene Umsatzsteuer geltend machen kann. Das bedeutet: Hat man im Abrechnungszeitraum selbst Rechnungen eines anderen Unternehmers – beispielsweise eines Zulieferers – bekommen, so kann der Umsatzsteuerbetrag dieser Rechnungen von der eigenen abzuführenden Umsatzsteuer abgezogen werden. Gleiches gilt auch für Betriebsmittel, die angeschafft werden oder für Büromieten, die bezahlt werden. Die USt-Beträge von diesen anderen Unternehmern nennt man Vorsteuern.
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Der Vorsteuerabzug
Was aber ist nun der Vorsteuerabzug? Eigentlich ganz einfach: Rechnet man die Umsatzsteuer der eigenen Umsätze zusammen und zieht die Umsatzsteuern, die in den Rechnungen der erwähnten Ausgaben ausgewiesen werden, wieder ab, spricht man vom Vorsteuerabzug. Das ist insofern relevant, weil damit der Betrag kleiner wird, den man monatlich oder im Quartal an das Finanzamt überweisen muss. Es kann sogar der Fall sein, dass ein Umsatzsteuerguthaben entsteht – nämlich dann, wenn die USt der Ausgaben höher ist als die der Einnahmen. Man spricht dann von einem Vorsteuerüberhang, er wird für den nächsten Abrechnungszeitraum gutgeschrieben.
Ein kleines Beispiel
Der Unternehmer in unserem Beispiel ist Grafiker: Er hat für den Auftrag, einen neuen grafischen Firmenauftritt zu entwickeln, EUR 3.600,– inklusive Umsatzsteuer (also EUR 3.000,– Honorar plus EUR 600,– USt) in Rechnung gestellt. Da er für seine Arbeit bei einem weiteren Grafiker ein neues Logo in Auftrag gegeben und dafür seinerseits EUR 600,– inklusive Umsatzsteuer (also EUR 500,– plus EUR 100,– USt) bezahlt hat, hat er in diesem Abrechnungszeitraum insgesamt EUR 500,– an das Finanzamt abzuführen. Falls er ein Büro nutzt und dafür Miete zahlt und vielleicht auch noch Arbeitsmaterial besorgt hat, so kann er die Umsatzsteuer dieser Ausgaben ebenfalls abziehen.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen die Ausgaben (also Lieferungen oder Leistungen anderer) für das eigene Unternehmen erfolgen, sowie bereits getätigt und auch bereits eine Rechnung gestellt worden sein. Zu beachten wäre noch, dass die Rechnungen ordnungsgemäß – also mit gültiger UID-Nummer und einigen anderen Merkmalen – ausgestellt sind. Sonst kann nämlich kein Vorsteuerabzug erfolgen. Wer übrigens Kleinunternehmer ist und daher weniger als EUR 35.000,– im Jahr umsetzt, kann sich zwar von der Umsatzsteuer befreien lassen, darf dann allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen!
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