Kleinunternehmen und Selbständigen brachte die Steuerreform 2020 eine Reihe von Erleichterungen.
1. Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuerbefreiung wurde von 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Ein einmaliges Überschreiten innerhalb von fünf Jahren bis zu 40.000 Euro ist zulässig.
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2. Pauschaler Steuerabzug für Kleinunternehmen – die Steuerklärung entfällt
Seit 2020 können Kleinunternehmer (siehe Punkt 1) eine vereinfachte Steuerklärung legen. Statt einzelne Ausgaben abzusetzen können sie einen pauschalen Steuerabzug geltend machen, und zwar so:
- Handels- und produzierende Betriebe ziehen 60% vom Umsatz ab. Die übrigen 40% werden besteuert.
- Dienstleister (die ja in der Regel geringere Betriebsausgaben haben) ziehen 35% vom Umsatz ab, die übrigen 65% werden besteuert.
Zusätzlich können die Beiträge zur Sozialversicherung steuerlich geltend gemacht werden.
Eine Steuererklärung entfällt damit für steuerbefreite Kleinunternehmer – zumindest in der klassischen Form. Es müssen lediglich der Umsatz und die Sozialversicherungs-Beträge online angegeben werden.
TIPP: Ob es sich im Einzelfall lohnt, diese vereinfachte Steuerklärung in Anspruch zu nehmen, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater ab.
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3. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro
Bisher konnten geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von 400 Euro (netto) abgesetzt werden. Dieser Betrag wurde 2020 auf 800 Euro angehoben. Mehr Investitionen als bisher werden daher sofort steuermindernd wirksam und müssen nicht ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden.
4. Negativsteuer für Kleinstverdiener
Die Negativsteuer ist eine Steuerrückerstattung für UnternehmerInnen, die nicht steuerpflichtig sind, weil sie unter 11.000 Euro Gewinn pro Jahr machen. Das nun beschlossene Steuerreformgesetz bringt eine Entlastung dieser Einkommensgruppe durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Negativsteuer) und eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages. Zusätzlich zur Rückerstattung ist ein Sozialversicherungsbonus von 300 Euro pro Jahr möglich.
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5. Niedrigere Beiträge für die Krankenversicherung
Für selbständige Gewerbetreibende und Landwirte gilt ab 1.1.2020: Die Krankenversicherungsbeiträge werden von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt.
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