Vor allem innovative Unternehmen stehen nicht selten vor folgender Frage: Sie haben Know-How in ihrem Unternehmen produziert – vielleicht eine neue Software, eine innovative App oder eine sensationelle Verbesserungsidee für die Branche Ihres Unternehmens. Sie haben also Werte geschaffen. Doch die Bilanzzahlen sind dennoch traurig: Im Jahresabschluss – konkret in der Gewinn- und Verlustrechnung – sind zwar die Ausgaben (Aufwendungen, Kosten) auf den Cent genau abgebildet. Aber wo finden sich die geschaffenen Werte?
Das will man nicht so einfach hinnehmen. Schließlich soll das selbst produzierte Know-How vielleicht einmal mit dem Unternehmen zusammen verkauft werden, dann wäre es doch schön, wenn diese selbst geschaffenen Werte auch in der Bilanz als Aktivposten aufscheinen!
Port41 gibt einen Überblick über dieses sehr komplexe Bilanzierungsthema.
Selbsterstellte immaterielle Werte – Aktivierungsverbot
Das Einkommensteuergesetz und das Unternehmensrecht sprechen von einem Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Werte des Anlagevermögens.
Das Steuer- und Unternehmensrecht legt fest:
- 4 Abs 1 letzter Satz EStG: Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen Aktivposten nur angesetzt werden, wenn Sie entgeltlich erworben wurden.
- 197 UGB Abs 2 UGB: Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
Das Aktivierungsverbot gilt freilich nicht nur für bilanzierende Unternehmen, sondern auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Warum ist der Gesetzgeber so streng? Immaterielle Werte sind sehr schwer in der Praxis zu bewerten, die Bandbreiten der Schätzwerte gehen oft von tausend bis mehrere Millionen Euro. Die Unsicherheiten führen dazu, dass der Gesetzgeber den einfachen Weg geht und dieser heißt: Aktivierungsverbot. Die Ausgaben zur Schaffung dieser Werte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, selbst erstellte immaterielle Werte des Anlagevermögens sucht man in der Bilanz meist vergebens!
Immaterielle und unkörperliche Werte
Was sind überhaupt immaterielle oder unkörperliche Werte? Nun das sind alle Werte, welche nicht physisch sichtbar sind, also beispielsweise:
- Anteilsrechte an Gesellschaften wie Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile,
- Markenwerte,
- Patentrechte,
- Firmenwerte,
- Kundenstöcke,
- Konzessionen,
- Lizenzrechte,
- Fruchtgenussrechte,
- Wegerechte,
- Regalrechte in Supermärkten,
- Deponie- und Entsorgungsrechte,
- Rezepte,
- Webseiten,
- Optionsrechte auf Güter und/oder Dienstleistungen,
- Mietrechte,
- patentierfähiges oder nicht patentierfähiges Know-How oder auch
- der gute Ruf eines Unternehmens.
Diese Werte sind zwar in der wirtschaftlichen Praxis sehr geschätzt und erzielen auch oft hohe Verkaufspreise, wenn sie zusammen mit dem Unternehmen oder auch isoliert davon verkauft werden. Aber als selbst erstelltes Anlagevermögen sind sie leider nicht bilanzierungsfähig.
Ausnahmen vom Aktivierungsverbot
Freilich gibt es viele Ausnahmen:
- Beauftragt man z.B. ein Unternehmen mit der Erstellung einer Homepage, dann gibt es einen Kaufpreis – nämlich die Herstellungskosten für die Programmierer – und das Aktivierungsverbot wird zur Aktivierungspflicht.
- Wenn die Homepage allerdings von eigenen Mitarbeitern in ihrer Arbeitszeit erstellt wird, dann gilt das Aktivierungsverbot.
Apropos Homepage: die Finanzverwaltung geht von einer dreijährigen Nutzungsdauer aus, d.h. du schreibst das Anlagevermögen in drei Jahren linear ab.
Nun nehmen wir an, die selbst erstellte Software wird als Handelsware an einen oder vielen anderen Unternehmen verkauft.
- Dann liegt hier Umlaufvermögen vor, und es besteht ebenfalls die gesetzliche Verpflichtung zu aktivieren.
- Und Achtung: Die Aktivierung führt dazu, dass deine Betriebseinnahmen steigen, die Aufwendungen für die Erstellung werden nämlich durch die Aktivierung neutralisiert. Dies bedeutet, dass sich der Fiskus über höhere Steuereinnahmen freuen wird.
Die Aktivierung: eine zeitlich vorgezogene Gewinnrealisierung
Die Aktivierung bedeutet somit eine zeitlich vorgezogene Gewinnrealisierung. Noch bevor sich die Investitionen durch zusätzliche Einnahmen rechnet, wird ein Vermögenswert in der Bilanz erfasst und die Steuereinnahmen des Fiskus steigen automatisch.
Ist der selbst geschaffene Vermögenswert nicht immateriell, sondern materiell – wenn beispielsweise eine Baufirma eine eigene Produktionshalle produziert – dann muss das bilanzierende Unternehmen die Halle aktivieren und den Gewinn vermehren. Die Buchhalter kennen die folgende Buchung: Halle gegen aktivierte Eigenleistungen.
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Aktivierungsausnahme: Einlagen ins Betriebsvermögen
Eine weitere Ausnahme gilt für Einlagen ins Betriebsvermögen, also wenn aus dem privaten Bereich selbst erstellte Erfindungen ins Betriebsvermögen übertragen werden. Aber Achtung, auch hier ist äußerste Vorsicht angeraten. Die Übertragung vom Privat- ins Betriebsvermögen wird von der Betriebsprüfung oft als Firmenverkauf angesehen, d.h. die private Erfindung wird bereits als Betrieb betrachtet. Die steuerlichen Konsequenzen können im worst case-Szenario sogar existenzbedrohlich sein, nämlich die Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinnes – welcher sich allerdings noch nicht in cash-wirksamen Einnahmen realisiert hat. Wie das zu verhindern ist? Frage deine:n persönliche:n Steuerexpert:in oder den Autor dieser Zeilen.
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