In diesem Beitrag behandeln wir die
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
In weiteren Beiträgen liest du
- Grundlegende Überlegungen zur Rechtsform
- Was für ein Einzelunternehmen spricht
- Wann Gmbh, Gmbh light oder GmbH & Co KG sinnvoll ist
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
In der Baubranche, unter Künstlern und Freiberuflern ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sehr beliebt. Denn diese Form der Personengesellschaft ist ideal, um sich mit anderen Partnern für einen bestimmten Auftrag oder ein Projekt zu einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) zusammen zu schließen.
Auch bei der Gründung selbst gibst du dein Single-Dasein auf. Denn mindestens zwei natürliche oder juristische Personen bündeln bei der GesbR ihre Kompetenzen und ihr Geld, um einen gemeinsamen Geschäftszweck zu verfolgen. Du brauchst aber kein Stammkapital zu hinterlegen. Ein Eintrag ins Firmenbuch ist nicht möglich. Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daher haftest du als Gesellschafter:in persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Für einen Gesellschaftervertrag gibt es keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich aber, schriftlich festzulegen, wer welche Befugnisse hat und die Gesellschaft nach außen vertritt. Wird nichts festgelegt, sind alle Gesellschafter gleichermaßen berechtigt. Im Innenverhältnis gibt es ein Widerspruchsrecht, falls ein Gesellschafter mit Entscheidungen von Partnern nicht einverstanden ist.
Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss ein Vertragspartner an diesem Gesellschaftsnamen erkennen können, um welche Rechtsform es sich handelt. Das kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename mit dem Zusatz Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GesbR sein.
Plus:
- schnelle, formlose Gründung
- kein Mindestkapital
Minus:
- unbeschränkte Haftung
ACHTUNG: Übersteigen die Umsatzerlöse der GesbR zwei Geschäftsjahre hintereinander 700.000 Euro, muss die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) ins Firmenbuch eingetragen werden und ist dann auch zur Rechnungslegung verpflichtet.
Offene Gesellschaft
Die offene Gesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zu einer gemeinsamen Firma zusammenschließen. Als Gesellschafter kommen natürliche und juristische Personen (z.B. eine GmbH) in Frage. Geschäftszweck kann auch eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sein. Die Gründung der OG wird durch einen Gesellschaftsvertrag (nicht zwingend), in jedem Fall aber durch die Eintragung in das Firmenbuch vollzogen. Der Name kann fiktiv, personen- oder sachbezogen sein, muss aber den Zusatz offene Gesellschaft bzw. OG beinhalten. Bei einem freien Beruf reicht auch der Zusatz Partnerschaft.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bringen alle Gesellschafter die gleiche Einlage ein. Das kann Geld sein, aber auch Produktionsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsleistungen. Den Gewinn oder Verlust teilen sich die Partner im Verhältnis ihrer Einlagen. Jeder Gesellschafter ist für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Andere Regelungen müssen ins Firmenbuch eingetragen werden. Als Gesellschafter haftest du solidarisch (für alles) und unbeschränkt, also mit deinem Betriebs- und Privatvermögen.
Plus:
- Arbeitsteilung
- einfache Gründung
- kein Stammkapital
Minus:
- unbeschränkte Haftung
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von der Offenen Gesellschaft im Wesentlichen durch die Haftung. Denn bei der Kommanditgesellschaft muss es mindestens einen Kommanditisten und einen Komplementär geben. Als Kommanditist haftest du für die Schulden der Gesellschaft nur mit deiner Einlage, deren Höhe du selbst bestimmst. Dabei bist du nicht vertretungs- und geschäftsführungsbefugt.
Als Komplementärin oder Komplementär bist du für die Geschäftsführung verantwortlich. Das bedeutet: du haftest unbeschränkt und solidarisch für alle Schulden. Gewöhnliche Maßnahmen zur Führung der Geschäfte dürfen nur Komplementäre durchführen. Stehen außergewöhnliche Maßnahmen an, müssen alle zustimmen, auch die Kommanditisten.
Gewinne und Verluste werden entsprechend der Beteiligung an der KG zugewiesen. Als Firmenname ist eine Sach-, Personen- oder Fantasiebezeichnung mit dem Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG möglich. Allerdings darf der Name des oder der Kommanditisten nicht aufgenommen werden.
Plus:
- Kommanditist: beschränkte Haftung
- Komplementär: Haftungsprovision
Minus:
- Kommanditist: keine Berechtigung zur Geschäftsführung,
- Komplementär: unbeschränkte Haftung
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