So geht selbständig.

Wann muss ich eine:n Mitarbeiter:in anstellen?

Ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit angestellt werden muss, oder doch selbständig sein kann, ist gesetzlich geregelt. So schaffst du im Einzelfall Klarheit.

Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Selbständiger anzusehen ist, oder doch angestellt werden muss, ist von Gerichten weitgehend geklärt worden. Dennoch kam es bei Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK) Selbständige als Dienstnehmer einstuften. Seit 1. Juli 2017 regelt das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) die Abgrenzung zwischen Selbständigen oder Dienstnehmern.

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung

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Bei der Neuanmeldung erhalten Neue Selbständige und bestimmte Gewerbetreibende einen Fragebogen, mit dem die Versicherungszuordnung – Selbständiger oder Dienstnehmer – festgestellt wird.

Ein Beispiel:

Frau A meldet sich als Physiotherapeutin zur Pflichtversicherung für „Neue Selbständige“ an. Auf Basis ihrer Angaben im Fragebogen geht die SVS von einer selbständigen Tätigkeit aus und übermittelt den Fragebogen der ÖGK zwecks Prüfung bzw. Bestätigung dieser Beurteilung.

Da Frau A gemäß ihrer Angaben in den Räumen des Auftraggebers X tätig wird und seine Infrastruktur benützen darf, ortet die ÖGK ein Dienstverhältnis. Daher wird der Fall gemeinsam (ÖGK und SVS  besprochen. Dabei kann die SVS die ÖGK davon überzeugen, dass Frau A auch eine eigene betriebliche Struktur hat, sich die Arbeitszeit frei einteilen und sich auch uneingeschränkt vertreten lassen kann – und daher die Argumente für die Selbständigkeit überwiegen.

Frau A erhält von der SVS einen Bescheid, mit dem die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt wird, und ist dadurch vor der späteren Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG (aufgrund der Tätigkeit für den Auftraggeber X) geschützt (sofern die tatsächlichen Verhältnisse den Angaben im Fragebogen entsprechen).

Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung)

Entsteht bei einer versicherungsrechtlichen Prüfung oder bei einer GPLA-Prüfung der Verdacht, dass eine ASVG-Versicherung umgangen wurde, muss die ÖGK oder das Finanzamt die SVS unverzüglich über den Verdacht verständigen. Daraufhin prüfen ÖGK bzw. Finanzamt mit der SVS gemeinsam die Zuordnung.

Ergibt die Prüfung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG, und die SVS stellt einen Bescheid über die Pflichtversicherung aus. Dieser Bescheid ist bindend – solange sich nicht bei einer weiteren (späteren) Prüfung herausstellt, dass falsche Angaben gemacht wurden oder sich Wesentliches geändert hat.

Wird bei der Prüfung hingegen einvernehmlich entschieden, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern ein Dienstverhältnis vorliegt, wird von der Österr. Gesundheitskasse die ASVG-Pflichtversicherung vorgeschrieben.

Geringere Nachforderung als bisher bei „Umqualifizierung“

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„Umqualifizierung“ bedeutet, dass ein bisher selbständig Erwerbstätiger als freier Dienstnehmer eingestuft wird. Der bisherige Auftraggeber wird also zum Dienstgeber.

  • Bei einer solchen Umqualifizierung kommt es zur Rückabwicklung der SVS-Beiträge. Das bedeutet: Alle bis dahin zu Unrecht geleisteten Beiträge des vormals Selbständigen werden an den Krankenversicherungsträger des neuen Dienstgebers überwiesen und angerechnet. Ein Überschuss zu Gunsten des Versicherten wird an diesen ausbezahlt.

Dazu ein Beispiel:

Ein Essenszusteller wird 2017 von der Österr. Gesundheitskasse  geprüft. Dabei wird rückwirkend für das Jahr 2016 festgestellt, dass es sich um keine selbständige Tätigkeit handelt und daher Versicherungspflicht nach ASVG besteht. Die nachzuzahlenden ASVG-Beiträge machen rund 6.700 Euro aus.

Die SVS überweist die für 2016 einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge, insgesamt 4.031,82 Euro, an die Österr. Gesundheitskasse. Die Vorschreibung der ÖGK an den Dienstgeber reduziert sich also um die 4.031,82 Euro. Es bleibt eine Nachzahlung von rund 2.700 Euro für den Dienstgeber.

Kommt keine Einigung zwischen ÖGK und SVS zustande, sind Rechtsmittel zulässig

Wenn keine Einigung bei der Versicherungszuordnung erzielt wird (und auch der Auftraggeber mit der Zuordnung zum ASVG nicht einverstanden ist), muss die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK) einen Bescheid ausstellen, in dem sie sich mit den rechtlichen Einwänden der SVS befasst.

Der Bescheid der ÖGK gilt auch für spätere Prüfungen

Die ÖGK muss auch nach einer Einigung bei der Versicherungszuordnung auf Wunsch einen Bescheid ausstellen.

  • Der Bescheid ist auch für spätere Prüfungen bindend, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert und auch keine falschen Angaben gemacht wurden.

Der Bescheid der ÖGK gilt auch gegenüber den Steuerbehörden

Der Bescheid über die Versicherungszuständigkeit gilt auch für die Zuordnung zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz.

Wird beispielsweise Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt, so führt diese – steuerlich gesehen – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit.

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag

Wenn Sie bereits bei der SVS versichert sind, können Sie Ihre Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die ÖGK zuständig. Sie können den Antrag aber auch bei der SVS (im Versicherungsservice Ihrer Landesstelle) stellen.

Weiterlesen: Ich will jemanden wenige Stunden beschäftigen – was muss ich beachten

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