Eine Gewerbeberechtigung – auch Gewerbeschein genannt – ist die Voraussetzung dafür, dass du bestimmte Berufe ausüben darfst. Welche das sind (und für welche Berufe keine Gewerbeberechtigung nötig ist), wird von der Gewerbeordnung geregelt.
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Das bedeutet: Bevor du mit der Ausübung eines solchen Berufs beginnst, musst du dir bei der Wirtschaftskammer (WKO) eine Gewerbeberechtigung holen.
Die Anmeldung an sich ist ein unkomplizierter Vorgang, allerdings ist zu unterscheiden, ob es sich um ein reglementiertes oder ein freies Gewerbe handelt.
Reglementierte Gewerbe
Um ein regelmentiertes Gewerbe auszuüben, musst du nachweisen, dass du dafür eine entsprechende Ausbildung hast: Du musst bei der Anmeldung einen Befähigungsnachweis vorlegen. Das kann – je nach Gewerbe – eine Meisterprüfung, der Abschluss einer bestimmten Schule oder ein Dienstzeugnis sein.
Beispiele sind die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe (auch bekannt als Konzession), eine Meisterprüfung als KFZ-Mechaniker oder der Nachweis einer dreijährigen, fachlich einschlägigen Tätigkeit als Unternehmensberater.
Freie Gewerbe
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Auch für ein so genanntes freies Gewerbe brauchst du eine Gewerbeberechtigung. Allerdings musst du hier nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und musst keinen besonderen Befähigungsnachweis vorlegen.
Allgemeine Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung
Die allgemeinen Voraussetzungen, um als Einzelunternehmer*in eine Gewerbeberechtigung zu erhalten sind:
- Volljährigkeit (18. Lebensjahr), keine Sachwalterschaft
- Staatsangehörigkeit zu einem EU-Staat oder
- Staatsangehörigkeit zu einem Vertragsstaat des EWR oder
- Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung eines Gewerbes
Wer bekommt keine Gewerbeberechtigung?
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Es gibt allerdings auch Gründe, die es unmöglich machen, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Das sind:
- Vorstrafen wegen betrügerischer Krida, betrügerischem Vorbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder organisierter Schwarzarbeit
- Speziell im Gastgewerbe: Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen
- Bestrafung wegen Finanzvergehen
- Ein mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnetes Insolvenzverfahren
So meldest du dein Gewerbe an
Am besten setzt du dich vorab mit dem Gründerservice der Wirtschaftskammer in Verbindung.
- Das Gründerservice kann die Gewerbeanmeldung für dich ausfüllen und elektronisch an die zuständige Behörde übermitteln.
- Mögliche Gebührenbefreiungen im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) werden überprüft. Die NeuFöG steht Neugründern zu, die zum ersten Mal oder nach fünf Jahren wieder in vergleichbarer Art gründen. Damit sparst du Stempelgebühren, Grunderwerbssteuer, Gebühren für die Eintragung ins Firmen- und Grundbuch und vieles mehr.
Du kannst deine Unterlagen aber auch selbst gesammelt per Post, Mail oder online (mit Handysignatur) an die Gewerbebehörde übermitteln oder du bringst sie persönlich vorbei. Du kannst mit Einlangen der Unterlagen sofort mit deiner Tätigkeit beginnen.
Zuständige Gewerbebehörde ist in Wien das zuständige Bezirksmagistrat, in den Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat der Stadt.
Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer
ACHTUNG: Wer eine Gewerbeberechtigung löst, wird auch automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer und muss eine so genannte Kammerumlage zahlen. Es gibt verschiedene Kammerumlagen, die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist abhängig von der Branche oder vom Einkommen. Als WKO-Mitglied hast du Anspruch auf Beratung bei Fragen zum Gewerberecht, zu Rechtsfragen im Allgemeinen, zu möglichen Förderungen und vielem mehr.
Das brauchst du für die Anmeldung
Um ein Einzelunternehmen anzumelden, brauchst du folgende Angaben und Dokumente:
- genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Angabe des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeit
- Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde (wenn der Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Unterlagen zum Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben)
- Meldebestätigung, wenn Ihr Wohnsitz nicht in Österreich ist
An- und Abmeldung bei der SVS
Wenn du eine Gewerbeberechtigung anmeldest, wirst du automatisch bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) angemeldet. Wenn du die Gewerbeberechtigung ruhend meldest oder zurücklegst, endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Monats, in dem du deine Berechtigung abgemeldet hast. Die An- und Abmeldung wird von der Gewerbebehörde erledigt.
Selbständig ohne Gewerbeberechtigung
Nicht alle Selbständigen brauchen einen Gewerbeschein. Ausgenommen sind
- Land- und Forstwirtschaft
- Literarische Tätigkeit, Kunst
- Unterricht und Erziehung
- Gesundheitsberufe (Arzt, Apotheker, Hebammen etc.)
- Freie Berufe (Notar, Anwalt, Buchhalter etc.)
- Neue Selbständige, darunter fallen etwa Schriftsteller, Kunstschaffende, selbständige Wissenschaftler, freie Journalisten, selbständige Krankenpfleger, Psychologen, Psycho- oder Physiotherapeuten
ACHTUNG: Wer keine Gewerbeberechtigung hat, ist auch nicht Mitglied der WKO und muss sich selbst bei der SVS anmelden.
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