So geht selbständig.

Was sind „Neue Selbständige“?

Der Begriff "Neue Selbständige" wird oft irreführend verwendet - Job-Neulinge sind sie jedenfalls nur selten. Lies, welche Regelungen für diese Berufsgruppe gelten.

Wenn von Menschen gesprochen wird, die gerade erst ein Unternehmen gegründet haben, werden verschiedene Bezeichnungen verwendet: „Neugründer“, „Jungunternehmer“, „Startup“ oder „Neue Selbständige“.  Ein Missverständnis.

Berufstätig ohne Interessensvertretung

Das „Neue“ in „Neue Selbständige“ bezieht sich nicht auf den Zeitfaktor, sondern auf eine Gruppe von Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Dazu gehören Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Vortragende, selbständige Krankenpfleger, Hebammen oder Wissenschafter, sowie selbständige Psychologen und Psycho- oder Physiotherapeuten. Auch wer auf Werksvertragsbasis tätig und nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer ist, gehört zu den „Neuen Selbständigen“.

  • Weil „Neue Selbständige“ keinen Gewerbeschein besitzen, sind sie auch keine Mitglieder der Wirtschaftskammer. Allerdings müssen sie sich bei der SVS versichern.
  • Während Unselbständigen die Arbeiterkammer und Selbständigen mit Gewerbeschein die Wirtschaftskammer zur Seite steht, haben „Neue Selbständige“ keine Interessenvertretung, an die sie sich wenden können. Dafür zahlen sie auch keine Kammerumlage.

Richtig versichert als „Neuer Selbständiger“

„Neue Selbständige“ sind für die Zahlung ihrer Versicherungsbeiträge an die SVS selbst verantwortlich.

  • Versicherungspflichtig ist, wer ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, also von mehr als rund 6.010,92 Euro (Wert 2023) pro Jahr hat. ACHTUNG: Bruttoeinkommen bedeutet: alle Einnahmen minus der betriebsbedingten Ausgaben, SVS-Beiträge dürfen aber NICHT als Ausgabe abgezogen werden. Ob du nebenbei auch in einem Angestelltenverhältnis tätig bist, ist dabei unerheblich. Als Grundlage für die SVS gilt dein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – also alles, wofür du Honorarnoten geschrieben hast.
  • Meldepflicht: Wenn du der SVS deine Versicherungspflicht nicht meldest und dein Einkommensteuerbescheid ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von rund 6.010,92 Euro (Stand 2023) ergibt, musst du die Versicherungsbeiträge nachzahlen und zusätzlich einen Zuschlag von 9,3 Prozent! Verhindern lässt sich das, in dem du der SVS innerhalb von acht Wochen, nachdem der Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde, die Überschreitung meldest.
  • Dein Ermessen: Wenn du bereits zu Beginn deiner Tätigkeit davon ausgehst, dass du die Versicherungsgrenze überschreiten wirst, kannst du das der SVS melden und zahlst ab dem Moment Beiträge zur Pflichtversicherung. Umgekehrt kannst du aber auch jederzeit melden, dass du die Versicherungsgrenze nicht erreichst und aus der Pflichtversicherung aussteigst.
  • Versicherungssätze: Für „Neue Selbständige“, die Pflichtversicherungsbeiträge zahlen, gelten dieselben Versicherungssätze, wie für alle anderen Versicherten:
    – 6,80% Beitragssatz für die Krankenversicherung,
    – 18,50% Betragssatz für die Pensionsversicherung
    – 1,53% für die Selbständigenvorsorge
    In Summe also ca. 28 Prozent. 
    Dazu kommen noch 10,97 Euro monatlich für die Unfallversicherung.

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Steuerpflicht für „Neue Selbständige“

„Neue Selbständige“ sind einkommensteuerpflichtig, müssen also jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

  • Tust du dies schriftlich, ist der Abgabetermin der 30. April des Folgejahres.
  • Machst du deine Erklärung online, hast du bis 30. Juni des Folgejahres Zeit.
  • Wenn du durch einen Steuerberater vertreten wirst, kann sich die Frist für die Abgabe noch einmal wesentlich verlängern.

Sobald du mit deiner selbständigen Tätigkeit beginnst, musst du beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Zuständig ist immer das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

Ob du Umsatzsteuer zahlen musst oder nicht, richtet sich nach deiner Einkommenshöhe:

  • Wenn du unter 35.000 Euro Jahresumsatz hast, bist du durch die sogenannte „Kleinunternehmer-Regelung“ von der Umsatzsteuer befreit. Das solltest du auch auf deinen Honorarnoten so vermerken.
  • Du kannst allerdings jederzeit freiwillig Umsatzsteuer abführen. Dann erhältst du vom Finanzamt eine UID-Nummer und musst dann für die nächsten fünf Jahre Umsatzsteuer zahlen, kannst aber auch Vorsteuer abziehen.

Neue Selbständige vs. Freie Dienstnehmer

Nicht zu verwechseln sind die „Neuen Selbständigen“ mit den „Freien Dienstnehmern“, die im österreichischen System ebenfalls eine Sonderstellung einnehmen.

„Freie Dienstnehmer“ werden bei der Österr. Gesundheitskasse  versichert und müssen sich um Versicherungszahlungen nicht kümmern. Sie erhalten auch einen Dienstzettel oder einen freien Dienstvertrag. Allerdings sind sie einkommensteuerpflichtig und müssen ebenfalls am Jahresende eine Steuererklärung abgeben.

  • Ein wesentlicher Unterschied ist auch, dass „Freie Dienstnehmer“ in der Regel ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, während „Neue Selbständige“ auch andere für sich arbeiten lassen können.
  • „Freie Dienstnehmer“ bekommen Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, während „Neue Selbständige“ ihre eigenen Betriebsmittel verwenden, also ihr eigenes Büro besitzen und nicht in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig sind.

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Kommentare ( 1 )

  • Was mich sehr interessiert ist, wieso der Heilmasseur da nicht dazugehört, sondern zwangsbeglückt wird als WKO Mitglied. Ein Heilmasseur übt seine Tätigkeit freiberuflich aus, hat eine medizinische Ausbildung durch Universitätsdozenten, arbeitet "nur" an kranken Menschen, niemals wie der gewerbliche an Gesunden - und arbeitet selbständig und eigenverantwortlich unmittelbar an Verletzungen oder Erkrankungen. Und durch diese willkürliche Auslegung der Gesetze, wird er auch zwangsbeglückt durch eine Pflichtversicherung bei der SVS - Begründung: Heilmasseur "neu" ist Kammermitglied und somit in der Vollversicherung, die aber nicht vom erzielten Gewinn berechnet wird, sondern von den Einnahmen. Das heißt, verdient man zB nebeberuflich 6000 EU und hat 3000 EUR Ausgaben, bezahlt man 28 % SVS von den 6000 EUR, das sind im Jahr 1680 EUR Versicherung, die muss man dann vom Gewinn (3000 EUR) abziehen und somit arbeitet man in einem Heilberuf für den Lohn eines Hilfsarbeiters, und da muss man sich wirklich überlegen, ob man diesen Beruf überhaupt noch ausübt.
    Silvia Rath,

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