So geht selbständig.

Zuverdienst in der Pension: So vermeidest du Pensionskürzungen

Du darfst in der Pension immer dazuverdienen. Allerdings führt ein Zuverdienst bei einigen Pensionsformen eventuell zu Verlusten der Pensionszahlungen. Wir zeigen, wann.

Pensionisten und Pensionistinnen dürfen immer etwas dazuverdienen. Bei einigen Pensionsformen führt ein Zuverdienst allerdings zu massiven Kürzungen, manchmal sogar zum Wegfall der Pensionszahlungen. Informiere dich also vorab unbedingt bei der PVA oder bei deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin.

Wenn du eine reguläre Alterspension beziehst, lese bitte den Beitrag Wie sich ein Zuverdienst in der Pension bei Selbständigen auswirkt.

Wie sich ein Zuverdienst bei allen andern Pensionsformen auswirkt, liest du in diesem Beitrag.

Hackler- und Schwerarbeitspension

Schwerarbeitspension

Wenn du ein Leben lang überwiegend körperlich schwer oder unter schwierigen Bedingungen gearbeitet hast, kannst du frühestens zehn Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Anfallsalters für eine Schwerarbeitspension einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Unter Schwerarbeit fallen alle Berufe, die erhebliche körperliche Belastungen mit sich bringen, etwa BäckerIn, GärtnerIn, Gesundheitshilfsdienste oder DachdeckerIn.

  • Männer können die Schwerarbeitspension frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben haben, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen müssen.
  • Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich das Antrittsalter für die Alterspension schrittweise auf 65.

„Hacklerpension“ oder Langzeitversicherungspension

Die „Hacklerpension“ in Anspruch nehmen können

  • Männer, die bis zum 31. Dezember 1953 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindesten 540 Beitragsmonate durch Erwerbstätigkeit erworben haben,
  • Männer, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren sind, das 62. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 540 Beitragsmonate erworben haben,
  • Frauen, die bis zum 31. Dezember 1958 geboren sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben,
  • Frauen, die zwischen 1. Jänner 1959 und 1. Juni 1965 geboren sind, das 57. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben,
  • Frauen, die ab dem 2. Juni 1965 geboren sind, das 62. Lebensjahre vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben.

HINWEIS: Für ab dem 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1965 geborene Frauen deckt sich das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit dem einer Alterspension. Somit besteht für die genannten Jahrgänge mit Vollendung des jeweiligen Lebensalters ein Anspruch auf eine Alterspension ohne Abschläge.

ACHTUNG: Mit 1.1.2020 galt, dass man mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 62 Jahren in Pension gehen kann. Bei Frauen wurden bis zu fünf Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Präsenzdienstzeiten wurden nicht angerechnet. Die Regelung trat am 31.12.2021 außer Kraft. Es gilt aber eine „Wahrungsbestimmung“: Wer am 31.12.2021 schon die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Damit werden Versicherte, die am 31.12.2021 die 45 Erwerbsjahre vorweisen können, nicht gezwungen frühestmöglich in Pension zu gehen. Sprich unbedingt mit der PVA über deine Anspruchsvoraussetzungen!

Möglicher Zuverdienst: Für beide Pensionsvarianten gibt es strenge Zuverdienst-Grenzen bzw. Wegfallbestimmungen.

  • Das monatliche Bruttoeinkommen darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (Wert 2023: 500,91 Euro). Wenn das monatliche Bruttoeinkommen nur einen Cent über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, fällt die Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit weg. Kalkuliere deine Einkünfte also genau!
  • Gesonderte Regelungen gibt es für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie für Bezüge aus einem öffentlichen Mandat, etwa BürgermeisterIn.
  • Sobald du das Regelpensionsalter erreichst, wird die Pension automatisch in eine Alterspension umgewandelt, womit wieder ein unbegrenzter Zuverdienst möglich ist.

ACHTUNG: Die Pensionshöhe wird bei Erreichen des Regelpensionsalters neu berechnet. Jeder Monat, in dem wegen Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension nicht in Anspruch genommen wurde, führt zu einer Erhöhung der „normalen“ Alterspension.

Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension

Erwerbsunfähig bist du dann, wenn du körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage bist, regelmäßig einem Erwerb nachzugehen. Wurde dir das bescheinigt und bist du auch nicht mehr in der Lage, eine dem ursprünglichen Beruf ähnliche Tätigkeit auszuüben (etwa ein Gastwirt mit einem Würstelstand oder eine Einzelhandelskauffrau mit einer Tankstelle), hast du Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension.

Möglicher Zuverdienst: Du darfst geringfügig zur Pension dazu verdienen, auch im selben Beruf.

Wenn du über der Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienst, erhältst du eine Teilpension.

Teilpension

Das Einkommen wird auf die Pension angerechnet. Dazu werden das Erwerbseinkommen und die Bruttopension zusammengerechnet (Gesamteinkommen).

  • Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.357,72 Euro (Wert 2023)) bekommst du die Pension ohne Kürzung.
  • Wenn du mehr Einkommen hast, wird die Pension um den Anrechnungsbetrag vermindert.

Der Anrechnungsbetrag wird folgendermaßen ermittelt:

  • Vom Gesamteinkommen über 1.357,72 bis 2.036,66 Euro werden 30% angerechnet.
  • Vom Gesamteinkommen über 2.036,66 bis 2.715,43 Euro werden 40% angerechnet.
  • Vom Gesamteinkommen über 2.715,43 Euro werden 50% angerechnet.

(Alle Werte beziehen sich auf das Jahr 2023.)

Möglicher Zuverdienst: Der Anrechnungsbeitrag darf dabei weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Pension übersteigen.

ACHTUNG: Wenn du eine Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, oder Invaliditäts-Pension beziehst und das Regelpensionsalter erreichst, wird die Pension nicht automatisch in eine normale Alterspension umgewandelt. Die Anrechnungsbestimmungen gelten dann auch weiterhin. Ein Umwandlungsantrag zum Regelpensionsalter ist möglich, wenn die für die Alterspension erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind!

ACHTUNG: Wenn du eine Berufstätigkeit aufnimmst, musst du das binnen sieben Tagen deiner pensionsauszahlenden Stelle melden.

Die Aufnahme einer Tätigkeit kann eine medizinische Neubeurteilung deines Gesundheitszustandes zur Folge haben.

Melden musst du

  • Beginn der Tätigkeit
  • Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und der Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag
  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Höhe des monatlichen Brutto-/Nettoentgeltes, voraussichtliche Dauer der Beschäftigung

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Witwer-/Witwenpension

Wenn du eine Hinterbliebenenpension beziehen, darfst du unbegrenzt dazu verdienen. Allerdings kann ein Erwerbseinkommen die Pension in zwei Fällen mindern.

  • Wenn die Summe aus der Hinterbliebenenpension und dem eigenen Einkommen 2.220,47 Euro/Monat (2023) unterschreitet, wird die Hinterbliebenenpension so lange erhöht (bis auf maximal 60 Prozent der Pension des/der Verstorbenen), bis beide Bezüge zusammen diesen Betrag erreichen. Ein weiteres zusätzliches Einkommen würde dann die Pension reduzieren. Hole dir in so einem Fall den Rat eines Steuerberaters!
  • Überschreitet die Summe aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen in einem Monat 8.460,00 Euro, wird die Witwenpension um den 8.460 Euro übersteigenden Betrag gekürzt.

Waisenpension

Anspruch auf eine Waisenpension haben Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder (wenn diese mit dem/der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben) eines verstorbenen Elternteils, der sozialversichert war, und zwar maximal bis zum 27. Lebensjahr.

Möglicher Zuverdienst: BezieherInnen einer Waisenpension dürfen dazuverdienen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss die Haupttätigkeit aber eine Ausbildung sein. Die Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht überschreiten und der Zuverdienst darf den so genannten „Augleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende“ (Dieser Betrag wird jährlich angepasst, 2023 sind es 1.110,26 Euro/Monat.) nicht übersteigen, andernfalls wird die Waisenpension zur Gänze eingestellt. Die PVA überprüft die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen!

ACHTUNG: Du musst jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Sozialversicherungsträger melden.

Sehr kleine Pensionen

Wenn du, etwa aufgrund weniger Beitragsmonate oder geringer Beitragszahlungen, nur eine sehr kleine Pension beziehst und gemeinsam mit allfälligen weiteren Einkommen (Vermietung, Witwenpension etc.) nicht ein gewisses Einkommen erreichst, bekommst du in Österreich eine Unterstützung vom Staat, um deine finanzielle Versorgung im Alter zu gewährleisten. Dieser Mindestbetrag  nennt sich Richtsatz, er ist abhängig von deiner persönlichen Lebenssituation (alleinstehend, in Partnerschaft, mit Kindern etc.).

Die Differenz zwischen deinen Einkünften (Pension und andere Einkünfte) und diesem Richtsatz ist die so genannte Ausgleichszulage. Es handelt sich dabei um keine Versicherungsleistung, sondern um eine staatlich finanzierte Zuzahlung! Die Ausgleichszulage wird auch nicht automatisch zugezahlt, sondern muss beantragt werden. Die oft genannte „Mindestpension“ existiert in Österreich de facto nicht!

Möglicher Zuverdienst: Wenn du dazuverdienst, wird die Ausgleichszulage um den Betrag gekürzt, den du mit einer Erwerbstätigkeit verdienst. Es empfiehlt sich also auch hier nachzurechnen.

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